Übersetzungen aller Art vom Englischen ins Deutsche und vom Deutschen ins Englische

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Öffentlich bestellt und allgemein beeidigt?

 

Aufgrund des bayerischen Dolmetschergesetzes werden in Bayern für gerichtliche und behördliche Zwecke Dolmetscher (mündliche und schriftliche Sprachübertragung) und Übersetzer (schriftliche Sprachübertragung) von den Präsidenten der Landgerichte öffentlich bestellt und allgemein beeidigt. Als Dolmetscher oder Übersetzer kann nur öffentlich bestellt werden, wer in der betreffenden Sprache die bayerische Staatsprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat. Für die Durchführung der Prüfung und die Anerkennung als gleichwertig ist die Staatliche Prüfungsstelle für Dolmetscher und Übersetzer im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig.

 

Dort sind unter der Adresse www.km.bayern.de/km/schule/schularten/dolmetscher 

weitere Informationen abrufbar.

Die Landgerichte nehmen für ihre Bezirke die Eintragungen in der Datenbank vor. Mitteilungen nach Art. 8 des Dolmetschergesetzes sowie Änderungs- und Berichtigungsbegehren sind an sie zu richten.

 

 

 

 

 

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